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Neu Dokument-ID: 1131503

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

3.3.3. Subventionen

Rz 30

Im Gegensatz zu so genannte echten zählen so genannte unechte Subventionen zum unternehmerischen Bereich. Echte Subventionen werden weder auf Grund eines Leistungsaustausches erbracht noch hängen sie mit bestimmten Leistungen des Vereines zusammen.

Echte Subventionen liegen vor allem dann vor, wenn

  • sie zum Betriebsaufwand eines Vereines gewährt werden;
  • kein konkreter Leistungsauftrag des Subventionsgebers damit verbunden ist;
  • lediglich ein Verwendungsnachweis erbracht werden muss.

Ein Verein ist jedenfalls nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24.11.1999, 95/13/0185).

Zur Abgrenzung echter und unechter Subventionen siehe VereinsR 2001 Rz 439 bis 443; UStR 2000 Rz 22 bis 32.

Unternehmensbezogene, unechte Subventionen sind solche Entgelte, welche

  • auf Grund eines de facto Leistungsaustausches zwischen Subventionsgeber und leistendem Unternehmer (Subventionsempfänger),
  • auf Grund einer vertraglichen, leistungsorientierten Verpflichtung zwischen Subventionsgeber und leistendem Unternehmer (Subventionsempfänger),
  • von einem anderen als dem Empfänger einer Leistung dem leistenden Unternehmer (Subventionsempfänger) gewährt werden.

Derartige (konkrete) unechte Subventionen sind beispielsweise

  • Leistungen einer Wirtschaftskammer an Wirtschaftsvereine (Ausstellungsvereine),
  • Leistungen an einen Verein als Golfplatzbetreiber bzw. Schiliftbetreiber mit der Auflage, den Golfplatz bzw. den Schilift in bestimmten Zeiten zu betreiben,
  • Leistungen einer Gemeinde an einen Verein als Hotelunternehmer mit der Auflage, bestimmte Sanierungen in seinen Hotels vorzunehmen,
  • Sponsorgelder an Sportvereine, um eine entsprechende Werbewirkung für die Sponsorgeber zu erreichen,
  • Leistungen des Landes an Sozialvereine, um anstelle des Landes Vorsorgemedizin durchzuführen,
  • Übernahme der Personalkosten konkreter Dienstnehmer.