© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 874947

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

31. Bescheidabänderung

Aufhebung eines Erstbescheides nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

31.1. Bezughabende Norm

§ 299 BAO

31.2. Sachverhalt

Ein Einkommensteuerbescheid wird erlassen. Dazu wird eine Beschwerde (innerhalb offener Rechtsmittel-Frist) eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) abgewiesen wird.

Der Rechtsmittelbearbeiter hat vergessen, Spekulationseinkünfte anzusetzen. Er will die BVE gemäß § 299 BAO aufheben und eine "verbösernde" BVE erlassen.

Irrtümlich hebt er (innerhalb offener Rechtsmittelfrist) aber nicht die BVE, sondern den Erstbescheid auf. Gleichzeitig wird ein neuer Erstbescheid mit Berücksichtigung der Spekulationseinkünfte erlassen.

Es wird rechtzeitig ein Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung eingebracht.

Hinsichtlich des § 299-Bescheides und des neuen Einkommensteuer-Bescheides 2007 ist die Rechtsmittelfrist noch offen.

31.3. Fragestellung

Wie ist vorzugehen?

31.4. Lösung

Gemäß § 300 Abs. 1 BAO dürfen ua. ab Stellung des Vorlageantrages beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abgeändert noch aufgehoben werden.

Würde die BVE vor Stellung des Vorlageantrages gemäß § 299 BAO aufgehoben, so ersetzt der neue Sachbescheid die angefochtene Entscheidung. Die durch den Vorlageantrag wieder offene Beschwerde ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Würde die BVE nach Stellung des Vorlageantrages gemäß § 299 BAO aufgehoben, so sind der Aufhebungsbescheid und neue ersetzende Sachbescheid gemäß § 300 BAO nichtig. Der Vorlageantrag ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.