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Neu Dokument-ID: 1024461

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Sachliche und rechnerische Prüfung

§ 99. Gegenstand

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Jeder Originalbeleg, der einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung begründet oder eine Umbuchung erfordert oder zu Annahme/Abgabe von Vermögenswerten führt, ist nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen, ausgenommen in den Fällen des § 103, dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.