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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
4. Abschnitt
Kapitaltransferzahlungen
§ 186. Ausweis
(1) Schulerhaltungsbeiträge, Anliegerbeiträge und Aufschließungsbeiträge sind, sofern sie aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder nach einer Vereinbarung für Investitionen im Gemeindevermögen vorgesehen sind, wie Kapitaltransferzahlungen gemäß § 187 zu passivieren und aufzulösen.
(2) Kapitaltransferzahlungen aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen sind unter der Kontengruppe 871 „Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel“ zu verbuchen. Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind Eigenmittel der Gemeinden.
(3) Werden Kapitaltransferzahlungen an Dritte weitergeleitet, sind diese unter der Voraussetzung zu passivieren, dass die Gemeinde die geförderten Vermögenswerte nach § 119 zu aktivieren hat.