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Neu Dokument-ID: 1024660

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Kapitaltransferzahlungen

§ 186. Ausweis

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Schulerhaltungsbeiträge, Anliegerbeiträge und Aufschließungsbeiträge sind, sofern sie aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder nach einer Vereinbarung für Investitionen im Gemeindevermögen vorgesehen sind, wie Kapitaltransferzahlungen gemäß § 187 zu passivieren und aufzulösen.

(2) Kapitaltransferzahlungen aus Gemeinde-Bedarfszuweisungen sind unter der Kontengruppe 871 „Kapitaltransfers aus Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel“ zu verbuchen. Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind Eigenmittel der Gemeinden.

(3) Werden Kapitaltransferzahlungen an Dritte weitergeleitet, sind diese unter der Voraussetzung zu passivieren, dass die Gemeinde die geförderten Vermögenswerte nach § 119 zu aktivieren hat.