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Dokument-ID: 1024423
4. Teil
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
4. Teil
Wirtschaftspläne
§ 72. Grundsätze für die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe
Die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4 GemO) sind für ein Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Sie sind so rechtzeitig zu erstellen, dass sie dem dem Gemeinderat vorzulegenden Voranschlag beigelegt werden können.