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Dokument-ID: 1131530
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.3.2. Weniger als sechs Monate
Rz 47
Bauausführungen sind auch dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn zwar zunächst mit einer Bauausführung von mehr als 6 Monaten zu rechnen war, aber die tatsächliche Dauer – entgegen der ursprünglichen Vermutung – nicht mehr als 6 Monate betragen hat. Kommunalsteuerpflicht ist für die tatsächliche Dauer gegeben.