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Neu Dokument-ID: 1131533

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

4.3.5. Generalunternehmer

Rz 50

Sollte dem Bauunternehmen die Funktion eines Generalunternehmers zukommen (Übernahme der Erstellung der Gesamtanlage), dann ist von vornherein eine zeitlich durchgehende Bauausführung gegeben, weil die Zeiten der auf der Baustelle arbeitenden Subunternehmer auch dem Generalunternehmer zugerechnet werden.