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Dokument-ID: 1131546
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.3.7. Mehrere Bauaufträge
Rz 52
Erhält der Unternehmer mehrere Bauaufträge, liegt eine einheitliche Bauausführung nur dann vor,
- wenn der Unternehmer vor Abschluss der Arbeiten im zeitlichen Zusammenhang einen weiteren Bauauftrag von demselben Bauherrn auf derselben Baustelle erhält und diese Arbeiten selbst durchführt oder durch einen Erfüllungsgehilfen ausführen lässt;
- wenn bei besonderen Verhältnissen die Bauaufträge nicht alle von demselben Auftraggeber erteilt, jedoch die Arbeiten mehr oder weniger zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden, wie zB Erstellung von Reihenhäusern, Bachregulierung.