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Dokument-ID: 1131547
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
4.4. Schifffahrtsunternehmen
Rz 53
Bei Schifffahrtsunternehmen verwendet das KommStG 1993 die Umschreibungen des GewStG 1953. Unterliegt das Schifffahrtsunternehmen der KommSt, dann gilt das Gleiche zB für ein auf dem Schiff befindliches Restaurant, und zwar auch dann, wenn Betreiber desselben nicht der Schifffahrtsunternehmer ist.