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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.4.12. Begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
Rz 77a
Nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 sind 60 % der Auslandsbezüge (Bruttobezüge) nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, die den laufenden Arbeitslohn betreffen, von der Kommunalsteuer befreit. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 76/2011 sieht vor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vgl. LStR 2002 Rz 70h bis 70w) 60 % der laufenden Auslandsbezüge lohnsteuerbefreit sind. Sind die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt, sind nur 40 % der laufenden Auslandsbezüge kommunalsteuerpflichtig. Die im Bereich der Lohnsteuer vorgesehene Beschränkung mit der Höchstbeitragsgrundlage gilt nicht für die Kommunalsteuer. Die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zählen immer zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.
Beispiel:
Der Arbeitgeber beschäftigt zwei Arbeitnehmer, die von Mai bis Juli 2012 auf einer Baustelle in Bukarest tätig werden. Ein Bauarbeiter erhält monatlich 3.000 Euro brutto, der andere erhält 4.500 Euro brutto. Weiters erhalten beide Reisekostenersätze (nach § 26 EStG 1988 nicht steuerbar und daher auch kommunalsteuerfrei). Im Juni erhalten Sie auch jeweils eine Sonderzahlung von 3.000 Euro bzw. 4.500 Euro. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind erfüllt.
Abrechnung Juni 2012 (laufende Bezüge und Sonderzahlung):
Laufende Bruttobezüge insgesamt | (7.500,00*40 % steuerpflichtig) | 3.000,00 |
Sonstige Bezüge insgesamt |
| 7.500,00 |
Bemessungsgrundlage KommSt |
| 10.500,00 |
KommSt | (10.500,00*3 %) | 315,00 |