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Neu Dokument-ID: 1131583

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

5.2.4.8. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Rz 74

Beitragsleistungen des Unternehmers an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Form eines Zuschlages zum Lohn gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, sondern erst die vom Unternehmer an die Dienstnehmer ausbezahlten Urlaubsgelder (vgl. § 8 Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung). Abfertigungszahlungen (§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988) sind von der KommSt befreit.

Ab 1.1.2011 ist in jenen Fällen, in denen die BUAK das Urlaubsgeld direkt an die Arbeitnehmer ausbezahlt, sie auch gemäß § 8 Abs. 8 BUAG verpflichtet, die entsprechende Kommunalsteuer abzuführen. Die BUAK hat auch die auf die Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG entfallende Kommunalsteuer zu entrichten.