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Dokument-ID: 1131584
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.4.9. Nicht abzugsfähiger Arbeitslohn
Rz 75
Wird anlässlich einer Prüfung durch das Finanzamt der zB durch einen Einzelunternehmer oder eine Körperschaft gewährte Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die KommSt (zB überhöhtes Gehalt an nahe Angehörige, verdeckte Ausschüttungen).