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Neu Dokument-ID: 1131643

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

5.3.2. Freie Dienstnehmer

Rz 82

Zur Bemessungsgrundlage gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die der freie Dienstnehmer als Gegenleistung (Entgelt) für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstvertrages erhält.

Ersätze an freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG, die auf Grund der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBl. II Nr. 409/2002 in der jeweils geltenden Fassung) nicht als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG gelten, unterliegen als Vergütungen jeder Art der Kommunalsteuerpflicht (vgl. VwGH 26.01.2017, Ro 2016/15/0022).

Beispiel

Ein Angestellter unterrichtet nebenberuflich im Rahmen eines freien Dienstvertrages an einer Erwachsenenbildungseinrichtung und erhält 500 Euro an Aufwandsentschädigung. Diese Ersätze sind zwar nach dem ASVG beitragsfrei, zählen jedoch zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.

Als Vergütungen jeder Art sind auch jene Bezüge zu erfassen, die der Auftraggeber dem freien Dienstnehmer als Vergütung der bei diesem anfallenden Betriebsausgaben gewährt (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260 zum wesentlich beteiligten Gesellschafter- Geschäftsführer). § 26 EStG 1988 bezieht sich ausschließlich auf nichtselbständige Einkünfte und kann daher bei Einkünften der freien Dienstnehmer nicht zur Anwendung kommen.

Pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld) gehören jedenfalls zur Bemessungsgrundlage. Tatsächlich (belegmäßig) nachgewiesene Aufwendungen für ein Reiseticket (zB Bahnticket, Flugticket) oder eine Nächtigungsmöglichkeit (zB Hotelrechnung) im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise (unabhängig davon ob diese vom Auftraggeber oder vom freien Dienstnehmer bezahlt werden), erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage. Hingegen sind belegmäßig nachgewiesene Verpflegungskosten immer kommunalsteuerpflichtig.

Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse, die der Auftraggeber für den freien Dienstnehmer nach dem § 1 Abs. 1a Z 1 iVm § 6 BMSVG zu entrichten hat, zählen auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung des Auftraggebers nicht zur Bemessungsgrundlage.

Sozialversicherungsbeiträge, die von dem Auftraggeber für den freien Dienstnehmer einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt der Auftraggeber die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zählen nicht zu den Vergütungen.

Betriebsmittel (Zurverfügungstellung von Arbeitsplatz, Computer, Schreibtisch, usw.), die im Betriebsvermögen des Auftraggebers verbleiben und die zur Erfüllung des freien Dienstvertrages verwendet werden, stellen keine Vergütungen jeder Art im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 dar. Es kommt daher zu keiner Erhöhung der Bemessungsgrundlage.

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählt eine dem freien Dienstnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.