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Neu Dokument-ID: 1131652

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

5.6.2. Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten

Rz 87

Ist eine funktionelle, räumliche oder zeitliche Zuordnung zu einer Zentrale bzw. Filiale (wie in Rz 86 dargestellt) nicht möglich und ist der Dienstnehmer in Betriebsstätten verschiedener Gemeinden beschäftigt, ist der ausbezahlte Arbeitslohn, nach Rücksprache mit der Abgabenbehörde, den Betriebsstätten entsprechend den Beschäftigungszeiten zuzuordnen [zB: Landesmusiklehrer wird in mehreren Gemeinden in Landesmusikschulen (sofern Betriebe gewerblicher Art) während eines Monats tätig].