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Neu Dokument-ID: 1131657

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

5.6.5.2. Lohnsumme

Rz 91

Zur Lohnsumme der ARGE zählen:

  • Löhne an die von der ARGE eingestellten Arbeitskräfte, soweit mit diesen die ARGE, ds. alle ARGE-Mitglieder, gemeinsam Arbeitsverträge abgeschlossen hat;
  • Löhne an Arbeitskräfte, die von einem ARGE-Mitglied aus seinem Verrechnungs- und Versicherungsstand in jenen der ARGE überführt wurden.