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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.6.5.4. Dienstnehmer eines ARGE-Mitgliedes
Rz 93
Werden Arbeitskräfte von einer inländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE überlassen, unterliegen die Arbeitslöhne nicht bei der ARGE, sondern beim ARGE-Mitglied der KommSt, wenn die Arbeitskräfte weiterhin als Dienstnehmer des ARGE-Mitgliedes anzusehen sind. Die Sechsmonatsregelung (Rz 120 ff) kann zur Anwendung kommen.
Werden hingegen die Arbeitskräfte von einer ausländischen Betriebsstätte eines ARGEMitgliedes der ARGE im Inland überlassen, gelten die Arbeitskräfte als Dienstnehmer der ARGE und ist diese kommunalsteuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist 70 % des Überlassungsentgelts.