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Neu Dokument-ID: 1131666

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

5.6.7.3. Vereinbarung der Bemessungsgrundlage

Rz 97

Nach § 5 Abs. 3 KommStG 1993 sind Arbeitslöhne nur insoweit kommunalsteuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen; ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit den Steuerschuldnern eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen, wobei diese rechtliche Möglichkeit auch im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Befreiungen nach § 8 Z 2 KommStG 1993 zutrifft.

Diese Vereinbarungen können

  • im Rahmen der Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen (auf Grund vorangegangener Verhandlungen mit der Gemeinde),
  • im Rahmen eines Feststellungsbescheides,
  • im Rahmen einer Prüfung und Abgabenfestsetzungen erfolgen.

Als Kriterien für die Vereinbarung bieten sich an:

  • eine organisatorische Abgrenzung, wobei Dienstnehmer im Unternehmensbereich der kommunalsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zugeordnet werden,
  • eine zeitliche Abgrenzung, inwieweit arbeitszeitmäßig Dienstnehmer im Unternehmensbereich tätig und daher diesbezüglich ihre Arbeitslöhne der Bemessungsgrundlage zugeführt werden,
  • eine finanzielle Abgrenzung, wonach die Abgabenbehörde eine Relation zwischen unternehmerischen (unechten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen und nichtunternehmerischen (echten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen herstellt und dieser Prozentsatz aus unternehmerischen (unechten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen auf die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer umgelegt wird.

Siehe auch Rz 30.