© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
6. Abschnitt
Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde
§ 18. Zusammensetzung des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern,
- bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,
- bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,
- bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,
- bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,
- bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern
- und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.
(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.
(LGBl. Nr. 104/2022)
(3) Verringert sich die im Abs. 1 vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (§ 83 Abs. 6 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.