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Dokument-ID: 762369
6. Abschnitt
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
6. Abschnitt
Sonstiges
§ 116. Kosten
Wenn die Beschaffung der zur Durchführung der Wahlverfahren erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, werden die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl ersetzt.