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Dokument-ID: 1131670
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
6.1. Allgemeines
Rz 99
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt werden (siehe Rz 2). Steuerschuldner ist somit der Unternehmer, der beschäftigt
- Personen in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis
- Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitskräfteüberlassung)
- wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
- freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG (vollversicherte und geringfügig Beschäftigte)
- Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.