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Neu Dokument-ID: 1131679

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

6.5.2.1. Steuerschuldner

Rz 104

Bei Überlassungen ist der inländische Überlasser Steuerschuldner. Inländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte (Geschäftsstelle) unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.

Der inländische Überlasser ist auch Steuerschuldner,

  • wenn von der inländischen Betriebsstätte Arbeitskräfte ins Ausland überlassen werden, es sei denn, der Überlasser hat dort eine Betriebsstätte (siehe Rz 178 ff), der die Arbeitskräfte zuzuordnen sind;
  • wenn das Beschäftigerunternehmen unter eine Befreiung des § 8 KommStG 1993 fällt;
  • wenn der Beschäftiger kein Unternehmer ist (zB Verein)
  • wenn der Beschäftiger die Arbeitskräfte in einer ausländischen Betriebsstätte einsetzt.

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne (bei ausländischen Überlassern siehe Rz 106).