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Dokument-ID: 1131679
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
6.5.2.1. Steuerschuldner
Rz 104
Bei Überlassungen ist der inländische Überlasser Steuerschuldner. Inländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte (Geschäftsstelle) unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden.
Der inländische Überlasser ist auch Steuerschuldner,
- wenn von der inländischen Betriebsstätte Arbeitskräfte ins Ausland überlassen werden, es sei denn, der Überlasser hat dort eine Betriebsstätte (siehe Rz 178 ff), der die Arbeitskräfte zuzuordnen sind;
- wenn das Beschäftigerunternehmen unter eine Befreiung des § 8 KommStG 1993 fällt;
- wenn der Beschäftiger kein Unternehmer ist (zB Verein)
- wenn der Beschäftiger die Arbeitskräfte in einer ausländischen Betriebsstätte einsetzt.
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne (bei ausländischen Überlassern siehe Rz 106).