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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
6.5.3.2. Beschäftiger als Dienstgeber
Rz 107
Die überlassenen Arbeitskräfte stehen idR in einem Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser, somit nicht zu jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Unternehmen zur Arbeitsleistung einsetzt (Beschäftiger). Sollte aber nicht der ausländische Überlasser, sondern der inländische Beschäftiger als lohnsteuerlicher Dienstgeber der Arbeitskraft anzusehen sein (vgl. dazu LStR 2002 Rz 923 ff; BMF 16.2.1998, AÖF Nr. 70/1998, Internationale Personalentsendung), gilt diese Beurteilung auch für die KommSt. Bemessungsgrundlage ist dann nicht 70 % des Gestellungsentgeltes, sondern die Summe der Arbeitslöhne gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 und § 5 Abs. 2 KommStG 1993. Eine diesbezügliche Prüfung wird ua. dann vorzunehmen sein,
- wenn der dringende Verdacht besteht, dass die ausländische Arbeitskräfteüberlassung als eine künstliche Zwischenschaltung zur Steuerumgehung erscheint, bspw. Zwischenschaltung einer reinen Briefkastengesellschaft oder eines Personalleasingunternehmens in einem Steueroasengebiet,
- wenn das ausländische Unternehmen bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat.