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Dokument-ID: 1131686
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
6.5.3.4. Befreiung
Rz 109
Ist der Beschäftiger gemäß § 8 KommStG 1993 von der KommSt befreit ist, erstreckt sich die Befreiung auch auf die Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers:
- Beschäftigen zB die ÖBB Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers, sind von der 70- prozentigen Bemessungsgrundlage 66 % befreit (§ 8 Z 1 KommStG 1993).
- Ist das beschäftigende Unternehmen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 von der KommSt befreit ist, fällt keine KommSt an.