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Neu Dokument-ID: 1131689

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

6.5.3.5.2. Vermittlungsleistung

Rz 111

Bloße Vermittlungsleistungen lösen noch keinen kommunalsteuerpflichtigen Tatbestand aus.

Erbringt der inländische Überlasser eine bloße Vermittlungsleistung, dh. vermittelt er die Arbeitskräfte des ausländischen Überlassers an den inländischen Beschäftiger, dann fällt nur beim inländischen Beschäftiger KommSt an.

Erbringt der ausländische Überlasser eine bloße Vermittlungsleistung, dh. vermittelt er die Arbeitskräfte des inländischen Überlassers an den inländischen Beschäftiger, dann fällt nur beim inländischem Überlasser KommSt an.