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Neu Dokument-ID: 794763

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

7. Zuständigkeit – Delegierungsbescheid

7.1. Bezughabende Norm

§ 3 AVOG 2010

7.2. Sachverhalt

Das Finanzamt A hat nach Rücksprache mit der Partei in einem Familienbeihilfenfall gemäß § 3 AVOG 2010 (Delegierungsbescheid) die Delegierung an das Finanzamt B bestimmt.

Das Finanzamt B weigert sich jedoch, den Akt zu übernehmen, und übermittelt den Akt wieder retour an das Finanzamt A.

7.3. Frage

Wie wirkt ein Delegierungsbescheid?

7.4. Lösung

Gemäß § 3 AVOG 2010 kann die zuständige Abgabenbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Der Delegierungsbescheid ist an die Partei zu richten. Dem Finanzamt B ist eine Ausfertigung zu übermitteln. Beschwerdeberechtigt ist lediglich die Partei.

Aufgrund des Delegierungsbescheides ist das Finanzamt B zuständig geworden; die Weigerung, den Akt zu übernehmen, war rechtswidrig. Der Akt ist daher nochmals an das Finanzamt B abzutreten.