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Dokument-ID: 1131695
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
7.3. Wanderunternehmen
Rz 118
Wanderunternehmen unterliegen der KommSt in den Gemeinden, in denen das Unternehmen ausgeübt wird. Unter Wanderunternehmen wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte unternehmerische Tätigkeit verstanden (zB: Marktfahrer, Zirkusunternehmer).