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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
7.5.1. Sinn und Zweck der Regelung
Rz 120
Die Sechsmonatsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KommStG 1993 trägt dem Wunsch der Wirtschaft Rechnung, dass bei länger andauernder Arbeitskräfteüberlassung (über mehr als sechs volle Kalendermonate) die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt sein soll.
Diese spezifische Hebeberechtigung der Gemeinden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KommStG 1993 hat keinen Einfluss auf die grundsätzlich weiterbestehende Abgabenverpflichtung des Arbeitskräfteüberlassers (Personalleasingunternehmens).