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Neu Dokument-ID: 1131699

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

7.5.2. Inländische Überlasser

Rz 121

Die Sechsmonatsregelung gilt nur für die Personalüberlassung durch einen inländischen Überlasser an eine Betriebsstätte eines in- oder ausländischen Unternehmens.

Die Sechsmonatsregelung ist auf die Überlassung an Nichtunternehmer oder den nichtunternehmerischen Bereich (zB bei Körperschaften öffentlichen Rechts oder Vereinen) nicht anwendbar. Der Überlasser unterliegt in diesen Fällen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der er eine Betriebstätte unterhält (VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085); § 4 Abs. 3 KommStG 1993 kommt mangels Betriebstätte des Beschäftigers (Nichtunternehmer) nicht zur Anwendung.

Der Steuerschuldner bleibt bei Arbeitskräfteüberlassung im Inland und ins Ausland gleich. Lediglich hinsichtlich der erhebungsberechtigten Gemeinde tritt eine Veränderung nach sechs vollen Kalendermonaten ein, wobei diese Veränderung nur für inländische Gemeinden gilt. Erfolgt die Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland und wird dort eine Betriebsstätte begründet (vgl. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085), fällt für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates mangels inländischer Betriebsstätte keine Kommunalsteuer mehr an.