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Dokument-ID: 1131700
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
7.5.3. Mehr als sechs volle Kalendermonate
Rz 122
Wird eine überlassene Arbeitskraft (zB Dienstnehmer eines inländischen Personalverleihers) mehr als sechs volle Kalendermonate an ein bestimmtes in einer Gemeinde befindliches Unternehmen überlassen, dann ist die Gemeinde des Beschäftigerunternehmens ab Beginn des 7. Kalendermonats erhebungsberechtigt (der Überlasser hat an diese Gemeinde die KommSt abzuführen).