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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
7.5.5. Arbeitsunterbrechung, Beschäftigerwechsel
Rz 124
Unter Arbeitsunterbrechung fällt jede Art der Unterbrechung, zB krankheits-, wetter-, urlaubsbedingt. Dauert die Arbeitsunterbrechung länger als einen Kalendermonat, beginnt die Sechsmonatsfrist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen.
Ein Beschäftigerwechsel liegt dann vor, wenn die Arbeitskraft einem anderen Unternehmen überlassen wird; diesfalls beginnt die Sechsmonatsfrist auch dann neu zu laufen, wenn sich die Unternehmensleitung des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet.
Ein bloßer Wechsel des Arbeitgebers ohne gleichzeitigen Wechsel des Beschäftigers ist kein Beschäftigerwechsel.
Ist eine Gemeinde auf Grund der Neuregelung ab dem 7. Kalendermonat erhebungsberechtigt, und wird dann eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, ist die Gemeinde
- bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für den (angefangenen letzten) Kalendermonat der Arbeitsunterbrechung
- bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels
noch erhebungsberechtigt.
Beispiel 3
Wiener Unternehmen überlässt vom 1.1. bis 20.7.2017 dieselbe Arbeitskraft an das Unternehmen A in Graz und ab 21.7.2017 an das Unternehmen B in Graz.
Erhebungsberechtigte Gemeinde:
- Jänner bis Juni: Wien
- Juli: Graz (7. Kalendermonat)
- ab August an Wien (da Beschäftigerwechsel), jedenfalls für 6 Kalendermonate: Mit der Überlassung an das Unternehmen B beginnt die Sechsmonatsfrist für Graz ab August neu zu laufen.
Beispiel 4
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2017 an Unternehmen in Wels.
Am 20.8.2017 tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 25.9.2017 andauert.
Danach ist die Arbeitskraft für denselben Unternehmer in Wels weiter tätig.
Erhebungsberechtigte Gemeinde:
- Jänner bis Juli: Linz
- ab August: Wels (die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen, da die Arbeitsunterbrechung unter einem Kalendermonat liegt).
Beispiel 5
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2017 an Unternehmen in Wels.
Am 20.8.2017 wird die Überlassung beendet.
Ab 26.9.2017 ist die Arbeitskraft für einen anderen Unternehmer in Wels tätig.
Erhebungsberechtigte Gemeinde:
- Jänner bis Juli: Linz
- August und September: Wels
- ab Oktober: Linz (die Sechsmonatsfrist beginnt ab Oktober für Wels neu zu laufen).
Beispiel 6
Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14.1.2017 an Unternehmen in Wien. Die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt mit 1.2.2017.
Am 20.8.2017 tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 3.10.2017 andauert.
Danach ist die Arbeitskraft für denselben oder einen anderen Unternehmer in Wien tätig.
Erhebungsberechtigte Gemeinde:
- Jänner bis Juli: Linz.
- August, September und Oktober: Wien
- ab November: Linz (die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt ab November neu zu laufen)
Beispiel 7
Die Arbeitskräfte eines Linzer Personalleasingunternehmens werden bereits mehr als 6 Kalendermonate bei einem Unternehmen in Wels eingesetzt. Das Linzer Unternehmen wird verkauft, die Arbeitskräfte werden Dienstnehmer des Erwerbers und bleiben weiterhin beim selben Welser Unternehmen eingesetzt.
Die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen, weil kein Beschäftigerwechsel vorliegt. Wels bleibt anspruchsberechtigt.
Beispiel 8
Die Arbeitskräfte eines Wiener Personalleasingunternehmens werden mehr als 6 Kalendermonate bei einem Unternehmen in Berlin eingesetzt.
Da von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens überlassen wird, kommt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 KommStG 1993 zur Anwendung. Die Erhebungsberechtigung der Kommunalsteuer verbleibt für die ersten sechs Kalendermonate bei der Stadt Wien.