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Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

8. Zuständigkeit – Wohnsitz

8.1. Bezughabende Normen

§§ 20 bzw. 25 AVOG 2010, § 26 Abs. 1 BAO, § 1 Abs. 2 EStG 1988

8.2. Sachverhalt

4 polnische Staatsbürger mit Familienwohnsitz in Polen stellen Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 (unbeschränkte Steuerpflicht) für das Jahr 2013 im Juli 2014 beim Finanzamt A (Sitz des Arbeitgebers). Es liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

Die polnischen Arbeitnehmer waren nur im Jahr 2013 befristet für vier Monate in Österreich auf einer Baustelle im Finanzamtsbereich B tätig und wohnten in diesem Zeitraum bei einem Unterkunftgeber, der Zimmer mit Dusche und WC für Bauarbeiter vermietet.

Zwei Arbeiter wurden beim Meldeamt in B angemeldet, die anderen zwei nicht.

Variante:

Die Beilage L1i ist angeschlossen und der Punkt 6. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG 1988) ist ausgefüllt. Der Punkt 5. Antrag auf Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht (§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) ist nicht ausgefüllt.

Auf Grund der ZMR-Erfassung in B wurden die Anträge der zwei Antragsteller an das Finanzamt B weitergeleitet, die beiden anderen verblieben im Finanzamt A.

8.3. Fragen

Handelte es sich bei dieser Unterkunft um einen Wohnsitz iSd § 26 BAO?

Welches Finanzamt ist für die Erledigung der Arbeitnehmerveranlagungen zuständig?

Sind diese Arbeitnehmer für 2013 beschränkt/unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich?

Wie ist über die Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung zu entscheiden?

8.4. Lösung

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes – hier gleichbedeutend mit Innehabung – einer Wohnung geknüpft.

Um einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. In diesem Sinn können auch Untermietzimmer, im Fall einer Dauermiete sogar Hotelzimmer eine Wohnung und damit einen Wohnsitz gemäß § 26 Abs. 1 BAO darstellen (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150).

Die Bauarbeiter hatten jeweils ein eigenes Zimmer für ihren fünfmonatigen Aufenthalt in Österreich zur Verfügung.

Als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, wird in der Literatur auf die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO abgestellt (vgl. Ritz, BAO5, § 26 Tz 9).

Da die Zimmer nur für vier Monate angemietet wurden, liegt kein Wohnsitz vor.

Gemäß § 25 Z 3 AVOG 2010 ist, soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nichts anderes bestimmt wird, in sonstigen Sachen in Ermangelung eines letzten Wohnsitzes jene Abgabenbehörde zuständig, das vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangte.

Die Anträge wurden beim Finanzamt A eingebracht, daher verbleibt die Zuständigkeit bei diesem Finanzamt.

Betreffend Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung:

Da weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen, sind die Arbeitnehmer für 2013 zur Gänze beschränkt steuerpflichtig.

Es wurde für 2013 auf Grund der Verwendung des L1 eine Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 beantragt.

Da die Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht nicht vorliegt, ist der Antrag abzuweisen.

Variante:

Mit dem Formular L1i wurde der Antrag gestellt, als unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 behandelt zu werden.

Der Antrag ist inhaltlich dahingehend zu prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen. Dementsprechend wird über den Antrag zu entscheiden sein.