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Neu Dokument-ID: 794796

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

9. Mängelbehebungsverfahren

9.1. Bezughabende Norm

§ 85 Abs. 2 BAO

9.2. Sachverhalt

Im Jänner 2015 wurde ein Vorlageantrag gestellt, in dem die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung nicht angeführt wurde.

9.3. Fragen

Welche Konsequenzen hat das Fehlen der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung?

Wer ist für Erlassung des Mängelbehebungsauftrages zuständig (Finanzamt oder BFG)?

9.4. Lösung

Mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, wurde dem § 264 Abs. 1 BAO folgender Satz angefügt: „Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.“

Ob die Beschwerdevorentscheidung ausreichend genau bezeichnet ist, beurteilt sich danach, ob aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels klar entnommen werden kann, wogegen es sich richtet (vgl. Althuber/ Thorbauer, ÖStZ 5/2015, 126 [ÖStZ 2015/155] mwH). Ist dies der Fall, so ist damit auch der Formalvorschrift im § 264 Abs. 1 BAO Genüge getan.

Ist aus einem Vorlageantrag nicht ersichtlich, auf welche Beschwerdevorentscheidung er sich bezieht, so liegt ein inhaltlicher Mangel iSd § 85 Abs. 2 BAO vor, der zur Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens verpflichtet.

Das Mängelbehebungsverfahren beim Vorlageantrag obliegt dem BFG (Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages und allfällige Zurücknahmeerklärung bei Nichtbefolgung mit Beschluss).

Die Zuständigkeit des BFG zur Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens steht der Verpflichtung des Finanzamtes, bei unklaren Eingaben ihren Inhalt zu ermitteln, um die weiteren Schritte (Beschwerdevorlage) setzen zu können, nicht entgegen. Diese Pflicht ergibt sich auch aus § 265 Abs. 1 BAO (vgl. dazu auch ErlRV 360 BlgNR 25. GP zum 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014). Die diesbezügliche Ermittlungshandlung des Finanzamtes ist nicht förmlich nach § 85 Abs. 2 BAO (mit der allfälligen Rechtsfolge des Ausspruches einer Zurücknahme des Vorlageantrages) vorzunehmen.