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VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ABSCHNITT 7
Umweltschutzbeihilfen
Artikel 36
Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung
1. | Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. (ABl. L 167/2023) |
1a. | Dieser Artikel gilt nicht für Maßnahmen, für die in den Artikeln 36a, 36b und 38 bis 48 spezifischere Vorschriften festgelegt sind. Ebenso wenig gilt dieser Artikel für Investitionen in Ausrüstungen, Maschinen und industrielle Produktionsanlagen, die fossile Brennstoffe einschließlich Erdgas nutzen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Beihilfen für die Installation von Zusatzkomponenten zu gewähren, durch die bestehende Anlagen, Maschinen oder industrielle Produktionsanlagen umweltverträglicher genutzt werden können; in diesem Fall darf die Investition weder zur Erhöhung der Produktionskapazität noch zu einem höheren Verbrauch fossiler Brennstoffe führen. (ABl. L 167/2023) |
1b. | Dieser Artikel gilt auch für Investitionen in Ausrüstung und Maschinen, die Wasserstoff nutzen, und für Investitionen in Infrastruktur für den Wasserstofftransport, soweit der genutzte bzw. transportierte Wasserstoff als erneuerbarer Wasserstoff einzustufen ist. Er gilt auch für Investitionen in Ausrüstung und Maschinen, die aus Wasserstoff gewonnene Brennstoffe nutzen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die nach den Methoden erzeugt wurden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ihren Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt sind. Dieser Artikel gilt auch für Beihilfen für Investitionen in Anlagen, Ausrüstung und Maschinen, die strombasierten Wasserstoff, der nicht als erneuerbarer Wasserstoff einzustufen ist, herstellen oder nutzen, und in gewidmete Infrastruktur nach Artikel 2 Nummer 130 letzter Satz zum Transport von strombasiertem Wasserstoff, der nicht als erneuerbarer Wasserstoff einzustufen ist, sofern nachgewiesen werden kann, dass der hergestellte, genutzte bzw. transportierte strombasierte Wasserstoff – ausgehend von einem Vergleichswert für fossile Brennstoffe von 94 g CO2-Äquivalent/MJ – über den gesamten Lebenszyklus zu Treibhausgaseinsparungen von mindestens 70 % führt. Zur Bestimmung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionseinsparungen für die Zwecke dieses Unterabsatzes werden die Treibhausgasemissionen, die bei der Erzeugung des für die Wasserstoffherstellung genutzten Stroms anfallen, anhand des Grenzkraftwerks in der Gebotszone bestimmt, in dem sich der Elektrolyseur in den Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen befindet, in denen der Elektrolyseur Strom aus dem Netz verbraucht. In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen darf während der gesamten Lebensdauer der Investition nur Wasserstoff, der die in diesen Unterabsätzen genannten Voraussetzungen erfüllt, genutzt, befördert oder gegebenenfalls hergestellt werden. Der Mitgliedstaat muss eine entsprechende verbindliche Zusage erhalten. (ABl. L 167/2023) |
2. | Die Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
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2a. | Investitionen in die Abscheidung und den Transport von CO2 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(ABl. L 167/2023) |
2b. | Wenn die Beihilfe auf die Verringerung oder Vermeidung direkter Emissionen abzielt, darf sie nicht lediglich zur Verlagerung der jeweiligen Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung der betreffenden Emissionen bewirken; insbesondere wenn die Beihilfe auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielt, darf sie nicht lediglich zur Verlagerung dieser Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung dieser Emissionen bewirken. (ABl. L 167/2023) |
3. | Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen lediglich die geltenden Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Beihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen zu erfüllen, können nach diesem Artikel gewährt werden, sofern die Investition, für die die Beihilfe gewährt wird, spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der betreffenden Norm durchgeführt und abgeschlossen wird. (ABl. L 167/2023) |
4. | Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen des kontrafaktischen Szenarios, d. h. ohne die Beihilfe, wie folgt ermittelt werden:
In allen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die durch das EU-EHS-System geschaffenen Anreize glaubwürdig sein. Handelt es sich bei der durch die Beihilfe geförderten Investition um die Installation einer Zusatzkomponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig. Besteht die durch die Beihilfe geförderte Investition im Bau einer gewidmeten Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 130 letzter Satz für Wasserstoff im Sinne des Absatzes 1b, für Abwärme oder für CO2, die erforderlich ist, um den Umweltschutz gemäß den Absätzen 2 und 2a zu verbessern, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig. Kosten für den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen sind mit Ausnahme von Speicheranlagen für erneuerbaren Wasserstoff und unter Absatz 1b Unterabsatz 2 fallenden Wasserstoff nicht beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig. (ABl. L 167/2023) |
5. | Die Beihilfeintensität darf 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Führt die Investition, mit Ausnahme von Investitionen, bei denen Biomasse genutzt wird, zu einer 100 %igen Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen, so darf die Beihilfeintensität bis zu 50 % betragen. (ABl. L 167/2023) |
6. | Bei Investitionen im Zusammenhang mit CCS und/oder CCU darf die Beihilfeintensität höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten betragen. (ABl. L 167/2023) |
7. | Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. |
8. | Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden. |
| 9. | Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der Investitionskosten betragen, wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(ABl. L 167/2023) |
| 10. | Alternativ zu den Absätzen 4 bis 9 darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung des Umweltschutzes stehen, und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. (ABl. L 167/2023) |
| 11. | Abweichend von Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d und Absätzen 9 und 10 können die beihilfefähigen Kosten ohne Ermittlung eines kontrafaktischen Szenarios und ohne wettbewerbliche Ausschreibung festgelegt werden. In diesem Fall sind die beihilfefähigen Kosten die Investitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit einer Verbesserung des Umweltschutzes stehen, und die in den Absätzen 5 bis 8 aufgeführten geltenden Beihilfeintensitäten und Aufschläge werden um 50 % verringert. (ABl. L 167/2023) |