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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Vollstreckungsverfahren (Allgemeines)

Rechtliche Grundlagen

Im Allgemeinen gilt, dass Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar sind (§ 226 BAO).

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