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Dokument-ID: 761239
4 Abgabepflichtige und Parteien
Definitionen
- Abgabepflichtiger: Wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt; Anordnungen gelten sinngemäß auch für persönlich Haftende (§ 77).
- Partei ist der Abgabepflichtige, Berufungswerber (Beitretender, Vorlageantragsteller), Adressat eines Feststellungsbescheides, Körperschaften, denen nach den Abgabenvorschriften Steuermessbeträge zu zerlegen oder zuzuteilen sind (oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben).
- Partei sind andere Personen dann und insoweit, als sie aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht (§ 78).
- Schulden mehrere Personen die Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner, kann gegen sie (ungeachtet des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses) ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden (§ 199).