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Dokument-ID: 1045962
3.10 Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung
Gem § 268 BAO steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates
- mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt, bzw
- abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei gefährden könnte.