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Alexander Kdolsky - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Allgemeine Verjährungsfristen

Allgemeines

Gem § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist

  • bei den Verbrauchsteuern und den übrigen in der leg cit genannten Abgaben drei Jahre,
  • bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre und,
  • soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre.

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