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Dokument-ID: 1194559
3.15.3 Allgemeines zur Wahrung des Parteiengehörs vor Zurückweisung eines Rechtsmittels (EWB, ÜWB)
Rechtslage; Anlass und Inhalt dieses notwendigen Verfahrensschrittes
- Wenn beabsichtigt ist bzw wenn es iSd § 260 Abs 1 lit b BAO geboten scheint, ein Rechtsmittel wie eine Beschwerde oder eine Berufung als verspätet zurückzuweisen, müssen die Gründe – nämlich die Umstände, weswegen von einer Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist auszugehen sein wird – in Wahrung des Parteiengehörs am besten nachweislich schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung vorgehalten werden.
- Diese Maßnahme entspricht der in § 115 Abs 2 BAO festgelegten Behördenpflicht, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und der in § 183 Abs 4 BAO statuierten der Wahrheitsfindung dienenden Verpflichtung der Behörde, den Parteien „vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern“.