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Neu Dokument-ID: 760787

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.1 Allgemeines

Gem § 236 Abs 1 BAO können

  • fällige Abgabenschuldigkeiten
  • auf Antrag des Abgabepflichtigen
  • ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
  • wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

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