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3.6.1 Zulässige elektronische Übermittlungsformen bei Anbringen
Seit 01.01.2010 gilt für die Länder und für die Gemeinden aller Bundesländer auf Grundlage des § 86b BAO, dass im Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben schriftlich vorgesehene Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden können.1764621289143 Wegen § 86b BAO besteht jedoch seitens der Gemeindeabgabenbehörden und seitens der Landesabgabenbehörden keinerlei Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden können (Ritz/Koran, BAO8, § 86b Rz 1); lediglich Landesgesetze (oder aufgrund von Landesgesetzen erlassene Verordnungen des Landes) könnten Gemeinden die Schaffung oder Bereithaltung gewisser Empfangsmöglichkeiten vorschreiben (zB § 5a Abs 2 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, LGBl 144/1970 idgF: „Die Gemeinden haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann.“ oder § 35a Abs 1 erster Satz Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 ab der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025: „Tourismusgemeinden sind verpflichtet, ein elektronisches Beitragserklärungssystem bereitzustellen, über das Tourismusinteressenten ihre Beitragserklärung elektronisch rechtswirksam abgeben können.“).