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Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.1 Anwendungsfall und verfahrensrechtliche Einordnung

Die (bescheidmäßige) Bestellung eines Gesellschafters bzw Mitglieds einer Personenvereinigung oder einer Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 81 Abs 2 BAO zum Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit ist erforderlich, wenn die verpflichtend vorzunehmende Namhaftmachung einer vertretungsbefugten Person unterlassen wurde.

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