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Neu Dokument-ID: 463132

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

PROTOKOLL (Nr. 12)
ÜBER DAS VERFAHREN BEI EINEM ÜBERMÄSSIGEN DEFIZIT

Artikel 1

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Die in Artikel 126 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Referenzwerte sind:

  • 3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen,
  • 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.