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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 11
(ex-Artikel 13)
(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Der Rat der Gouverneure kann einstimmig die Zahl der Mitglieder des Direktoriums ändern.
(2) Der Rat der Gouverneure kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Verwaltungsrats, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Amtsenthebung der Mitglieder des Direktoriums anordnen.
(3) Das Direktorium nimmt unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahr.
Es bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme von Anleihen sowie der Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften; es sorgt für die Durchführung dieser Entscheidungen.
(4) Die Stellungnahmen des Direktoriums zu Vorschlägen für die Aufnahme von Anleihen und die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften, werden mit Mehrheit beschlossen.
(5) Der Rat der Gouverneure setzt die Vergütung der Mitglieder des Direktoriums fest und bestimmt, welche Tätigkeiten mit ihrem Amt unvereinbar sind.
(6) Die Bank wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten vertreten.
(7) Der Präsident ist der Vorgesetzte der Mitglieder des Personals der Bank. Er stellt sie ein und entlässt sie. Bei der Auswahl des Personals ist nicht nur die persönliche Eignung und die berufliche Befähigung zu berücksichtigen, sondern auch auf eine angemessene Beteiligung von Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten zu achten. In der Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Gremium für den Erlass von Bestimmungen für das Personal zuständig ist.
(8) Das Direktorium und das Personal der Bank sind nur dieser verantwortlich und üben ihre Ämter unabhängig aus.