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Neu Dokument-ID: 1034922

Vorschrift

VO zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL Va
BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN

Artikel 11a
Zulässigkeit von Beschwerden

idF ABl. L 327/2016 | Datum des Inkrafttretens 22.12.2016

(1) Jeder, der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der genannten Verordnung ist.

(2) Der Beteiligte füllt ordnungsgemäß das Formular in Anhang IV aus und macht alle darin vorgeschriebenen Angaben. Auf begründeten Antrag eines Beteiligten kann die Kommission diesen von der Verpflichtung, einige der in dem Formular verlangten Angaben zu machen, befreien.

(3) Die Beschwerde ist in einer Amtssprache der Union einzureichen.