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Dokument-ID: 463025
Artikel 14
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 14
(ex-Artikel 16)
(1) Die Bank arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen Organisationen zusammen.
(2) Die Bank nimmt zu den Bank- und Finanzinstituten der Länder, auf die sie ihre Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen Beziehungen auf.