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VO über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 15
Beschlüsse der Kommission
(1) Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht ein Beschluss nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Beschlüssen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch einen Beschluss nach Artikel 9 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird der Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.
(2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission — unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 — nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 9 Absätze 6 und 7 genannte Frist gebunden.