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Dokument-ID: 463026
Artikel 15
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 15
(ex-Artikel 17)
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder von Amts wegen nimmt der Rat der Gouverneure die Auslegung oder Ergänzung seiner nach Artikel 7 dieser Satzung erlassenen Richtlinien gemäß den für ihren Erlass maßgebenden Bestimmungen vor.