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Neu Dokument-ID: 462928

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL IV
WÄHRUNGSPOLITISCHE AUFGABEN UND OPERATIONEN DES ESZB

Artikel 17
Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die EZB und die nationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögenswerte, einschließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit hereinnehmen.