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Neu Dokument-ID: 1035084

Vorschrift

VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Inhaltsverzeichnis

Artikel 18
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

idF ABl. L 156/2017 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2017

  1. Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
  3. Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.
  4. Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.