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Dokument-ID: 111291
Artikel 180
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 180
(ex-Artikel 164 EGV)
Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
- Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
- Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union; (ABl. C 202/2016)
- Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union; (ABl. C 202/2016)
- Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.